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Grundbuchverfahren


Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Hameln ist zuständig für die Führung der Grundbücher des im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundbesitzes.

Zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Hameln klicken Sie hier .

Das Grundbuch ist ein amtliches -nicht öffentliches- Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohnungs- und Teileigentum und Erbbaurechte) eingetragen sind. Es enthält Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer, Lasten und Beschränkungen (z.B. Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen) und Grundpfandrechte (z.B. Grundschulden und Hypotheken).

Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, Verkehrswerte, Grunderwerbssteuer oder die tatsächliche Nutzung des Grundstücks. Amtliche Lagepläne erhalten Sie bei dem Katasteramt, Auskünfte über Baulasten bei dem Landkreis.


Grundbucheinsicht

Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, muss sein „berechtigtes Interesse“ darlegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind.

Ein berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer z. B. jeder, der im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist oder eine Eigentümer-Vollmacht vorlegen kann.

Ein bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.

Die Grundbucheinsicht erfolgt in den Räumen des Grundbuchamtes an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung. Ein Personalausweis ist dazu vorzulegen. Die Einsicht in das Grundbuch bei Gericht ist gebührenfrei.


Grundbuchausdruck

Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, kann auf Antrag einen einfachen oder beglaubigten Grundbuchausdruck erhalten.

Der Antrag kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax oder persönlich an Werktagen zwischen 9:00 und 12:00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung gestellt werden.

Die Gebühren für einen Grundbuchausdruck betragen:
10,00 € für einen einfachen Ausdruck,
20,00 € für einen beglaubigten Ausdruck.

Mit dem Grundbuchauszug wird eine Rechnung über den obigen Betrag übersandt.

(Hier finden Sie einen Antragsvordruck zum barrierefreien Formular GS 200).


Eintragungen im Grundbuch

Für diese muss bis auf wenige Ausnahmen eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden, da eine Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärungen erforderlich ist.

Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Hameln

Was ändert sich zum 09.05.2022?

Das Amtsgericht Hameln wird zum 09.05.2022 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen einführen.

Ab dem 09.05.2022 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Hameln zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Sonstige Beteiligte, insbesondere Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch Privatpersonen, können Dokumente elektronisch einreichen. Die Einreichung muss über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen (zur Einrichtung vgl. Link zum EGVP). Die elektronische Übersendung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung dieser Eingänge erfolgt nicht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 09.05.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 09.05.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann auf den Geschäftsstellen des Grundbuchamtes gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte derzeit noch nicht zur Verfügung.

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