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Nachlassverfahren - Erbschein

Erbschein, Nachweis der Erbfolge

Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, bei mehreren Erben in Bruchteilen. Die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen.

Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erblasser Grundbesitz bzw. eine Eigentumswohnung hinterlässt und kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge meist durch einen Erbschein nachweisen.

Prüfen Sie bitte – auch wegen der mit dem Antrag verbundenen Kosten, – ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist. Banken, Versicherungen und Behörden genügt oft eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da der Antrag regelmäßig Angaben enthält, deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern ist, muss er beim Amtsgericht oder durch einen Notar beurkundet werden.

Die Beurkundungsgebühr ist beim Amtsgericht wie beim Notar gleich hoch und richtet sich nach dem Nachlasswert. Notare erheben noch Umsatzsteuer, wickeln das Verfahren aber für den Antragsteller ab und leisten auch die ggf. notwendige Korrespondenz mit dem Gericht, während das Gericht außer der Antragsniederschrift und Beurkundung keine weiteren Tätigkeiten für den Antragsteller vornehmen kann.

Das Amtsgericht ist zur rechtlichen Beratung nicht befugt.

Zum Nachweis der Erbfolge genügt anstelle eines Erbscheins auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder um einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein privatschriftliches Testament wird im Rechtsverkehr eventuell nicht als hinreichender Erbnachweis akzeptiert.

Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, ist das Gericht zuständig, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hameln


Bei auswärtigem Wohnort der Erben kann der Erbscheinsantrag auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird der Antrag dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.


Falls ein Testament vorliegt, sollte dieses vor der Beantragung des Erbscheines vorgelegt und eröffnet werden.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers im Original
  • Geburtsurkunden der Kinder und Anschriften im Original
  • Ggf. Heiratsurkunde und/oder Scheidungsurteile im Original
  • Familienstammbuch
  • Betreuerausweis oder notarielle Vollmacht, wenn der Erbe selbst den Antrag nicht stellen kann
  • ausgefüllter Wertermittlungsbogen (Formular "Fragebogen zur Wertfeststellung" steht auf der rechten Seite zum Download bereit)

Für einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines müssen Sie vorab telefonisch einen Termin vereinbaren.

Die anzuwählende Rufnummer richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Testators bzw. Erblassers (Verstorbenen):

A,C,K,L,J,O,P,Q,R,S,U,V,W,X,Y,Z: 05151/796-207 und -209
B,D,E,F,G,H,I,M,N,T: 05151/796-226 und -276


Zur Vorbereitung des Termins füllen Sie bitte das entsprechende Formular oben rechts aus und bringen das ausgefüllte Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.

Nachfolgend stehen Formulare (pdf-Dateien, nicht barrierefrei) zum Download bereit:

  Formular Erbscheinsantrag (ohne Testament)
(PDF, 0,27 MB)

  Formular Erbscheinsantrag (mit Testament)
(PDF, 0,25 MB)

Zum Downloaden (pdf-Datei, barrierefrei)

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